Satzung für „ensemble artists e. V.“
Die Satzung als .pdf zum Download finden Sie hier: Satzung ensemble artists e. V.
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ensemble artists e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen (klassische Konzerte, Opernaufführungen, Lesungen, etc.) unter dem Namen und auf Rechnung des Vereins und die Fortbildung von Künstlerinnen und Künstlern mittels vom Verein organisierter und getragener Meisterkurse, Workshops und Seminare etc.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Es existieren drei Arten der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitglieder (alle Personen, die eine aktive Mitarbeit in den Vereinsstrukturen, die Einbringung von Ideen zur Vereinsgestaltung und einen aktiven und regelmäßigen Austausch unter den Mitgliedern anstreben, sie erhalten Ermäßigungen bei Veranstaltungen und Workshops und haben gegenüber fördernden Mitgliedern und Externen Vorrang bei der Teilnahme.
- Fördernde Mitglieder (alle Personen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen. Sie erhalten regelmäßige Informationen zu den Aktivitäten des Vereins und Ermäßigungen bei Veranstaltungen und Workshops).
- Ehrenmitglieder (werden vom Vorstand ernannt.)
Für ordentliche und fördernde Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrags
wird vom Vorstand festgelegt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Mit der Mitgliedschaft in diesem Verein sind nicht vereinbar:
- Äußerungen im Sinne des §130 StGB Volksverhetzung (z. B. Holocaustleugnung).
- Menschenverachtende Äußerungen, wie etwa ausländer/innenfeindliche, nationalistische oder das NS-Regiem verherrlichende.
- Jedwede Art von Diskriminierung: religiöser, geschlechtlicher, sexueller, rassistischer.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand; die Beitragspflicht erlischt damit zum Monatsende.
- Über den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, entscheidet – nach Anhörung des betreffenden Mitglieds – der Vorstand; nach schriftlichem Widerspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Beendigung der Mitgliedschaft schließt die Rückerstattung von gezahlten Spenden oder Beiträgen aus.
5. Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist immer
beschlussfähig. Nicht anwesende Mitglieder können durch eine schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten werden. Spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorsitz einzuladen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme von Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfbericht
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der KassenprüferInnen (geheim)
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und ggf. Vereinsauflösung
- Beschlüsse über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds nach dessen Widerspruch
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung bedürfen der Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Protokollierenden und der oder dem Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden muss.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, diese bekleiden folgende Aufgaben: Vorsitz, Stellvertretung, Schriftführung und tagen einmal pro Quartal und nach dringlichkeitsbezogener Absprache. Der Vorstand ist nur vollzählig beschlussfähig.
Er entscheidet einstimmig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Für sonstige Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit aus.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein rechtswirksam nach außen. Sie sind vertretungsberechtigt i. S. d. § 26 BGB.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des oder der Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
Der oder die Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung.
Zu den Vorstandssitzungen haben alle ordentlichen Mitglieder Antragsrecht. Zutritt zu den Vorstandssitzungen haben nur vom Vorstand geladene Mitglieder des Vereins oder sonstige natürliche Personen. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vereins zur Verfügung zu stellen.
8. Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 3. Mai 2016 errichtet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. März 2018 geändert.